Gesetze / Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz
TEHG 2011§ 20 Überwachung, Datenübermittlung
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/TEHG%202011/20#abs-1 (1) Die nach § 19 jeweils zuständige Behörde hat die Durchführung dieses Gesetzes und der auf dieses Gesetz gestützten Rechtsverordnungen zu überwachen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/TEHG%202011/20#abs-2 (2) Betreiber sowie Eigentümer und Besitzer von Luftfahrzeugen oder von Grundstücken, auf denen sich Luftfahrzeuge befinden oder auf denen Anlagen betrieben werden, sind verpflichtet, den Angehörigen der zuständigen Behörde und deren Beauftragten unverzüglich
Im Rahmen der Pflichten nach Satz 1 haben die Betreiber Arbeitskräfte sowie Hilfsmittel bereitzustellen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/TEHG%202011/20#abs-3 (3) Für die zur Auskunft verpflichtete Person gilt § 55 der Strafprozessordnung entsprechend.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/TEHG%202011/20#abs-4 (4) Auf Ersuchen einer nach § 19 Absatz 1 Nummer 1 zuständigen Behörde kann das Umweltbundesamt nach § 5 übermittelte Daten von Anlagen aus dem betroffenen Land an die ersuchende Behörde übermitteln, soweit diese Daten zur Erfüllung der Aufgaben der ersuchenden Behörde erforderlich sind. Die ersuchende Behörde hat darzulegen, für welche Zwecke und in welchem Umfang sie die Daten benötigt. Enthalten die Daten Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse, weist das Umweltbundesamt die ersuchende Behörde ausdrücklich darauf hin. Die ersuchende Behörde ist für den Schutz der Vertraulichkeit der übermittelten Daten verantwortlich.
Änderungsverlauf
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18.01.2019 Ausfertigung
§ 20 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 18. Januar 2019 (BGBl. I 37 189)
BGBl. 2019 I S. 37
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.